Der Geschädigte eines KFZ-Unfalls ist nicht gezwungen, das Geschädigte KFZ tatsächlich reparieren zu lassen. Er kann auch auf Basis eines Schadensgutachten die Netto-Reparaturkosten abrechnen. In der Vergangenheit hat es regelmässig Streit mit den Haftpflichtversicherern gegeben, ob die gutachterlich festgstellten Stundensätze für die Reparatur angemessen sind. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt grundsätzlich dann angemessen sind, wenn das beschädigte KFZ nicht älter als fünf Jahre ist und auch zuvor in einer Markenwerkstatt inspiziert und repariert wurde. In anderen Fällen kann die Versicherung den Geschädigten auf preiswertere Stundensätze einer Fachwerkstatt verweisen, wenn die Werkstatt in zumutbarer Reichweite liegt und deren Preise nicht auf Sonderverträgen mit dem Versicherer beruhen.

Bundesgerichtshof , Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09

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