Grundsätzlich ist der Mieter, der eine Betriebskostenabrechnung prüfen will, verpflichtet, die Belege beim Vermieter einzusehen und ggfs. Kopien zu fertigen. Nur, wenn dies "im Einzelfall nach treu und Glauben nicht zumutbar" ist, kann eine Versendung von Kopien durch den Vermieter verlangt werden. Das kann etwa nach einem Umzug der Fall sein, wenn kein Vertreter des Mieters den Vermieter aufsuchen kann und die räumliche Entfernung zwischen Vermieter und Mieter zu weit ist.

Bundesgerichtshof , Urteil vom 19.01.2010, Az. VIII ZR 83/09

Previous Post Next Post