Tritt Schimmelbefall in der Mietwohnung auf und setzt der Mieter den Vermieter nicht davon in Kenntnis, so ist eine Mietminderung nicht gestattet. Wird ohne Mangelanzeige gemindert und stehen insgesamt mehr als zwei Monatsmieten aus, darf der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Der Mieter kann die Mangelanzeige auch nicht nachholen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Berlin geändert. Dort waren die Richter der irrigen Ansicht, das bei einem solch schweren Mangel die Anzeige überflüssig sei als Voraussetzung der Mietminderung.

Bundesgerichtshof , Urteil vom 03.11.2010, Az. VIII ZR 330/09

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