Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufgrund einer damit verbundenen sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung schwerbehinderter Menschen für unzulässig erklärt.

Dies wurde damit begründet, dass die Frage keinen Bezug zur vorgesehenen Beschäftigung hat, sondern nur darauf zielt zu erfahren, ob eine Schwerbehinderung festgestellt ist, und zwar unabhängig davon, welche Auswirkungen die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung sowie die zugrunde liegende Behinderung konkret für die in Aussicht genommene Tätigkeit hat.

Eine Arbeitnehmerin hatte die Frage nach dem Status als anerkannte Schwerbehinderte bei der Einstellung in einem routinemäßig vorgelegten Personalfragebogen wahrheitswidrig verneint.

Aufgrund der Unzulässigkeit der Frage kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis weder anfechten noch stellt die Falschbeantwortung einen tauglichen Kündigungsgrund dar.

Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 24. März 2010 - Az. 6/7 Sa 1373/09

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