Eine Mietkaution muss der Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen verwalten. Dies ordnet § 551 III BGB ausdrücklich an. Der Bundesgerichtshof hat diese Regelung nun verschärft.

Ein Mieter muss die fällige Kaution erst dann zahlen, wenn ihm ein Konto benannt wird, das auch vor einer möglichen Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Nur so sei der Schutz der Mietkaution gewährleistet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2010, VIII ZR 98/10

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