Wird im Rahmen eines missglückten Diebstahlsversuchs ein KFZ mutwillig beschädigt, ist die Teilkaskoversicherung des KFZ-Eigentümers nicht ersatzpflichtig. Der Bundesgerichtshof hat damit die Streitfrage entschieden, ob nur Entwendungshandlungen oder auch Vandalismusschäden einen Versicherungsfall auslösen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur ersteres der Fall, weshalb der Geschädigte seinen Vandalismus selber tragen muss, wenn der Schädiger nicht in Anspruch genommen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2010, IV ZR 248/08

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