Die Raucherpause eines Arbeitnehmers, ohne dass dieser zuvor ausgestempelt hat, kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dies für den Fall bejaht, dass eine entsprechende ausdrückliche Pflicht (vorliegend durch schriftliche Betriebsanweisung) besteht.

Das Gericht hat dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zuerkannt, zur Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin und zur Vermeidung einer Diskussion um geduldete bezahlte Raucherpausen auf das Nichtausstempeln von Zigarettenpausen hart zu reagieren.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 06.05.2010 - Az 10 Sa 712/09

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