Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, liegt auch dann ein Sachbezug und keine Barlohnzuwendung vor, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Gutscheine die Auslagen von seinem Arbeitgeber erstatten lässt.

(BFH-Urteil v. 11.11.2010, VI R 41/10, veröffentlicht am 9.2.2011)

Durch die Qualifizierung als Sachzuwendung gilt die Sachbezugsfreigrenze. Dadurch werden Sachbezüge bis zu einem Wert von monatlich 44 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei behandelt.

Die Ausgabe von Benzin- oder Warengutscheinen stellt somit weiterhin steuerlich eine interessante Möglichkeit dar, Mitarbeiter zu motivieren.

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