Wer bei einem Verkehrsunfall Hilfe leistet hat auch dann Anspruch auf vollen Ersatz, wenn durch objektives Fehlverhalten eine Verletzung eintritt.

Objektiv falsche Reaktionen sind nicht zwingend schuldhaftes Fehlverhalten. Wenn eine Gefahrenlage nicht vorhersehbar ist, weil schnelle Handlung notwendig

erscheint und die Zeit für ruhige Überlegung fehlt, dann haftet der Unfallhelfer nicht für eigene Schäden, wenn er im Nachhinein betrachtet objektiv fehlerhaft handelt.

Ein Unfallhelfer wollte eine Unfallstelle absichern und bewegte sich dazu auf dem Seitenstreifen, was generell verboten ist (§18 Abs.9 Satz 1 StVO). Dabei wurde er durch ein schleuderndes Fahrzeug erfasst und verletzt. Das Warndreieck, das der Helfer aufstellen wollte, war nicht unbedingt notwendig. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in solchem Fall der Helfer zu 100 % gesichert sein soll.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.10.2010 - Az. VI ZR 286/09

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