Der BGH hat den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters justiert, indem er den Schutzumfang bestehender Geschmacksmuster als Maßstab stärker konkretisiert hat.

Bei der Prüfung, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt, ist der Schutzumfang des (älteren) Geschmacksmusters zu bestimmen. Hierfür ist insbesondere die Eigenart maßgeblich.

Für die Bestimmung des Schutzumfangs sei es unerheblich, woraus sich die Eigenart ergibt. Für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kommt es allein darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem Gesamteindruck dieses Geschmacksmusters übereinstimmt.

Für die Frage, ob und inwieweit ein unterschiedlicher Gesamteindruck vorliegt, sind die die Merkmale der gegenüberstehenden Geschmacksmuster zu vergleichen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.5.2010 - Az. I ZR 71/08

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