Anders als andere Oberlandesgerichte hat das Stuttgarter OLG entschieden, dass Atemalkoholmessergebnisse auch dann gerichtlich verwertbar sein können, wenn die vom Hersteller vorgegebenen Kontrollzeiten missachtet wurden. Bei den gängigen Messgeräten darf vor der Messung wenigstens 10 min. kein Alkohol konsumiert worden sein.

Nach dem OLG Stuttgart darf ein Messergebnis jedoch trotz Konsums in dieser Zeitspanne verwertet werden, wenn ein Sicherheitsabschlag vorgenommen und die Richtigkeit der Ergebnisse sachverständig festgestellt wird.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2010 - Az. 4 Ss 369/10

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