Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber kein Recht zur Kündigung seines DSL-Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit hat, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Nutzung der DSL-Technik möglich ist.

Der Kunde trägt bei Abschluss eines längerfristigen Dienstleistungsvertrages grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Ein Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen stellt somit keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.

Im Streitfall war ferner ausschlaggebend, dass auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Zeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre und somit die Vertragslaufzeit als "Gegenleistung" für einen niedrigeren monatlichen Grundpreis zu werten war. Weitere mit dem Vertrag verbundene Leistungen, etwa durch Bereitstellung des Routers, rechnen sich für das Unternehmen zudem erst später im Verlauf der längeren Vertragslaufzeit.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2010 - Az. III ZR 57/10

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