Der Verkauf von Aktien deutlich unter dem Preis, für den der Gesellschafter vier Monate später die Aktien weiterveräußert, ist nicht zwingend als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Dies insbesondere, wenn kein Erwerber bereit war, einen höheren Preis zu zahlen.

Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2010, 8 K 943/07

Praxishinweis: Neben einer Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren griff das FG auf eine reine Ertragskalkulation abweichend vom Stuttgarter Verfahren zurück.

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