Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Jahresfrist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen erst zu laufen beginnt, wenn der Verkehrsteilnehmer das erste Mal mit dem Zeichen konfrontiert wird. Die Frist beginne jedoch nicht erneut zu laufen, wenn der Verkehrsteilnehmer erneut auf das Zeichen trifft.

Damit haben Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, nach Kenntnisnahme von vermeintlich rechtswidrigen Schildern eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, auch wenn das Schild ggfls. schon Jahre zuvor aufgestellt wurde.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2010 - Az. 3 C 37/09

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