Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge verschieden weit reiche. Während Wortberichterstattung unter Berücksichtigung der Pressefreiheit weitestgehend möglich sei, bestünde für Bildberichte ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis.

Bildberichterstattung über Prominente ergibt sich dieses aus dem öffentlichen Informationsinteresse. Das ist wiederum ins Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz zu setzen. Entscheidend ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder aber lediglich die Neugier des Lesers befriedigen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.10.2010 - VI ZR 190/08

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