Nach höchstrichterlichem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig. Entsprechend können auch ihre Tarifverträge nicht wirksam abgeschlossen worden sein.

Ohne wirksamen Tarifvertrag sind Zeitarbeitsfirmen an den Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gebunden. Es besteht dann ein Anspruch auf Bezahlung entsprechend den Bedingungen des entleihenden Betriebes und umfasst u.a. auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Zulagen, Provisionen sowie vermögenswirksame Leistungen.

Für die davon betroffenen Leiharbeitnehmer kann das BAG-Urteil somit Ansprüche auf erhebliche Lohn- und Gehaltsnachzahlungen nach sich ziehen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10

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