Ein angemeldetes Zeichen ist nicht eintragungsfähig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Bestimmung von Sitten und Moralvorstellungen ist jedoch oft schwierig und unterliegt zudem zeitlichen Veränderungen der Verkehrsauffassung. Von der Sittenwidrigkeit einer Marke ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt wird.

Sittenwidrig das Zeichen "Arschlecken" bzw. "Arschlecken24", was nach Auffassung des Bundespatentgerichts nicht lediglich im Sinne von "Rutsch mir den Buckel runter" oder "Lass mich in Ruhe" sondern in seinem Wortsinn zu verstehen sei. Sittlichen Anstoß errege der Wortbestandteil "Arschlecken" deshalb, weil er zugleich zur Beschreibung einer Sexualpraktik geeignet sei, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletze. Die dem Markenwort angefügte Zahl "24" verstärke diese Wirkung noch, denn sie weise auf die entsprechende Praktik "rund um die Uhr" hin.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 9.2.2011 Az. - 26 - (pat) 31/10

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