Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Diese Ansicht vertritt der Bundesfinanzhof zumindest dann, wenn "eine eindeutige und anhand objektiver Merkmale durchführbare Unterscheidung zwischen den steuerlich irrelevanten Motiven für die Errichtung und Gestaltung eines Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder Behinderung verursachten Aufwendungen möglich ist".

Die in früheren Urteilen oftmals vertretene Auffassung, dass die Erlangung eines Gegenwertes steuerlich schädlich sei, wurde in diesem Fall durchbrochen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 16/10

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