Der Bundesfinanzhof hält eine Wertgebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch dann für verfassungsgemäß, wenn sie aufgrund eines genstandswerts von 30 Mio. EUR entsprechend hoch festgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall beabsichtigte der Unternehmer X eine Neustrutkturierung seiner Beteiligungen und beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft.

Das Finanzamt setzte ausgehend von einem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR eine Wertgebühr von 93.456 EUR fest.

Bundesfinanzhof, Beschluss v. 30.3.2011, I B 136/10, veröffentlicht am 4.5.2011

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