Wenn Flugpassagiere sich weigern, den Anordnungen des Kapitäns oder des Begleitpersonals Folge zu leisten, ist der Kapitän berechtigt, die betreffenden Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen. Eine Beförderung kann abgelehnt werden.

In solchen Fällen steht den nicht beförderten Passagieren auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Luftbeförderer (Fluggesellschaft) zu. Im konkreten Fall weigerten sich einige Passagiere, sich für den Startvorgang anzuschnallen.

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2010 Az. 13 U 231/09

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