Der BGH hat entschieden, dass Lebensberatung und Vorhersage von Zukunft durch Kartenlegen oder ähnliche okkulte Handlungen objektiv unmöglich sind. Ein Leistungserfolg kann nicht gefordert oder erzwungen werden.

Wird dennoch zwischen Vertragspartnern vereinbart, dass ein Beteiligter gegen Entgelt durch Karten legen das Schicksal vorhersagt, obwohl die Wirkungen dieser Handlung nicht wissenschaftlich zu beweisen sind, so besteht für den Vertragspartner dennoch eine Zahlungspflicht.

Ein Dienstvertrag, der solcherart unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, ist nicht automatisch nichtig. Entscheidend ist, dass sich die Vertragsparteien einig sind, dass solcherart Lebensberatung möglich ist. Hier zählt der Glaube! Dafür muss dann im Zweifel auch gezahlt werden, wenn die gewünschte "Leistung" erbracht wurde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.Januar 2011 - Az. III ZR 87/10

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