Das Kammergericht Berlin hat festgestellt, dass die Unterscheidung zwischen Unternehmern und Verbrauchern objektiv zu erfolgen hat. Insbesondere dem Auftreten des Käufers als Privatperson komme entscheidende Rolle zu.

Wenn der Verkäufer nach einem objektivierten Maßstab darauf schließen muss, dass der Kauf zu privaten Zwecken getätigt werden solle, liegt beim Käufer ein handeln als Verbraucher nach § 13 BGB vor.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.01.2011 Az. 8 U 107/10

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