Der BGH hat entschieden, dass die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

Im Streitfall ließ der Kläger als Mieter die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2006 renovieren. Später erfuhr er, dass er zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war und reichte im Jahr 2009 Klage auf Erstattung der Renovierungskosten ein.

Der BGH bestätigte nun in seinem Urteil die Verjährung der Ansprüche.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011 - Az. VIII ZR 195/10

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