Auch beim Verkauf eines ungeteilten Grundstücks ist die Objekt-Grenze überschritten, wenn das Grundstück gleichzeitig in mehr als drei Wohn-/Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde.

Der Objektbegriff sei wirtschaftlich zu betrachten. Da das Grundstück gleichzeitig mit dem Kaufvertrag durch Teilungserklärung in derselben Urkunde aufgeteilt wurde, sei es gerechtfertigt, als Objekt nicht den unabgeteilten Miteigentumsanteil, sondern die im Streitfall vorhandenen 21 Miteigentumsanteile anzusehen.

BFH-Urteil v. 30.9.2010, IV R 44/08

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