Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Fahrer eines abbiegenden Lkw, der beim Anfahren mit dem Radfahrer kollidiert.

Der Radfahrer durfte nicht auf dem Gehweg fahren, da dieser nur für Fußgänger zugelassen ist. Eine Haftung des Lkw-Fahrers kommt insofern nicht in Betracht, als dieser nicht damit rechnen muss, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.04.2011 - Az. 12 U 500/10

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