Eine teilweise private Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers schließt die steuerliche Absetzbarkeit des beruflich genutzten Teils nicht aus.

Damit überträgt das Finanzgericht Köln den Grundsatz gemischter Reisekosten auch auf den Bereich des häuslichen Arbeitszimmers.

Im Urteilsfall nutzte ein Steuerpflichtiger das Zimmer zu 50% als Wohnzimmer und zu 50% zu beruflichen Zwecken. Somit steht ihm ein hälftiger Abzug der anteiligen Kosten als Werbungskosten zu.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.5.2011 (10 K 4126/09)

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