Zugang der Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss dem Empfänger zugehen. Dafür muss Sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge Kenntnis nehmen kann.

Bei einer Übergabe der Kündigung an ein empfangsberechtigtes Haushaltsmitglied des Empfängers gilt der Zugang als erfolgt, wenn dem Empfänger die Kündigung gewöhnlicherweise zugehen wird. Im entschiedenen Fall wurde die Kündigung dem Ehegatten des Empängers ausserhalb der Wohnung übergeben. Da damit zu rechnen war, dass der Ehegatte nach der Rückkehr in die eheliche Wohnung noch am selben tag die Kündigung übergeben wird, gilt die Kündigung auch an demselben Tag als zugegangen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011 Az. 6 AZR 687/09

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