Der Solidaritätszuschlag ist gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit der Verfassung vereinbar.

BFH, Urteile v. 21.7.11, II R 50/09 und II R 52/10

Einer der Kläger kündigte jedoch unmittelbar nach der Urteilsverkündung eine Verfassungsbeschwerde an, so dass eine endgültige Entscheidung ggf. vom Bundesverfassungsgericht zu treffen sein wird.

Der Solidaritätszuschlag wurde kurz nach der deutschen Wiedervereinigung 1991 zunächst nur befristet eingeführt, um den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Ländern zu finanzieren.

Im Jahr 1995 führte ihn die damalige Regierung jedoch wieder ein - diesmal unbefristet und mit einem Satz von 7,5 Prozent. Seit 1998 liegt er bundesweit einheitlich bei 5,5 Prozent Zuschlag auf die Einkommenssteuer.

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