Verbüßt ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe und ist deswegen an der arbeitsleistung gehindert, kann ein Grund zur personenbedingten Kündigung vorliegen.

Dies gilt jedoch nur, wenn Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen dies rechtfertigen. Ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Freigang ist jedoch jedenfalls eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.11.2010 Az. 2 AZR 984/08

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