Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu gegenüber dem Stand der Technik zum Anmeldungszeitpunkt sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine Erfindung gilt dabei als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe von Bedeutung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht ausschließlich auf die der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmende Aufgabe abzustellen sei. Vielmehr sei auch zu erwägen, ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems dessen Lösung nahegelegt hat.

BGH, Urt. v. 1.3.2011 - X ZR 72/08 - kosmetisches Sonnenschutzmittelv

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