Setzt der Handelsvertreter trotz wirksam verbotener Konkurrenztätigkeit diese fort und wird daraufhin abgemahnt, ist der Unternehmer zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abmahnung erst mehrere Monate nach Kenntnis des Unternehmers vom vertragswidrigen Verhalten des Handelsvertreters erfolgt ist. Zwar müsse eine ausserordentliche Kündigung nach § 89a HGB regelmässig zeitnah zur Kenntnis des Vertragsverstosses erfolgen, durch die ausgesprochene Abmahnung werde im entschiedenen Fall jedoch dem Handelsvertreter die Missbilligung seines Verhaltens hinreichend deutlich gemacht, so dass die Kündigung auch noch Monate später erfolgen könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011 Az. VIII ZR 212/08

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