Gemäß §7 Abs. 3 S.1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist gemäß §7 Abs. 3 S.2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub innerhalb eines Übertragungszeitraums von drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 S.3 BUrlG.

Ein Übertragungsgrund ist anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit an der Urlaubnahme gehindert ist. Wird aber ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 425/10

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