Nach einem Urteil des LG Bonn darf ein Telekom Shop nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen.

Im fraglichen Fall warb der Shop in einer Tageszeitung mit einem Smartphone zum Preis von 49,95 €. Die Preisangabe für den damit verbundenen Kartenvertrag war jedoch so klein, dass er kaum mit der Lupe zu erkennen war.

Nach der Preisangabenverordnung müssen die mit dem Produkt verbundenen Kosten gekennzeichnet sein, der Endpreis muss für Verbraucher deutlich erkennbar sein.

Landgericht Bonn, Urteil vom 05.08.2011 - Az. 11 O 35/11

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