Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG erlischt der Urlaubsanspruch mit dem dem Tod des Arbeitnehmers und damit einhergehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In dem Fall, dass der Arbeitnehmer zuvor arbeitsunfähig erkrankt war und den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, kann sich der Anspruch aufgrund des Erlöschens nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln, welcher gem. § 1922 Abs. 1 BGB vererbt werden könnte.

Die Erben können demgemäß keinen Urlaubsabgeltungsanspruch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011 - Az. 9 AZR 416/10

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