Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein. Eine Begrenzung auf 60qm wie im Falle der doppelten Haushaltsführung ist nicht zwingend vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass doppelte Mietkosten in der Umzugsphase der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2011 - VI R 2/11

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