Führt der Arbeitgeber eine Personalakte, so steht dem Arbeitnehmer ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann auch kontrollieren, wer ansonsten Einsicht in die Akte nehmen darf. Auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gilt dieses Kontrollrecht weiter.

Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ist auf Verlangen der vorhandene Datenbestand offen zu legen. Er darf erfahren, wer Zugriff auf welche Daten hat. Ihm steht das Recht zu, den Zugriff auf die Daten zu beschränken und einzelne Daten zu tilgen. Diese Rechte gewinnen insbesondere an Bedeutung, wenn es um Leistungsbeurteilungen, Beschreibung von Kündigungsgründen, oder Verhaltensbeurteilungen seitens des Arbeitgebers geht, die an den neuen Arbeitgeber gelangen könnten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010 Az. BAG 9 AZR 573/09

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