Gewerbemietverhältnisse auf eine bestimmte Zeit können in Ermangelung vertraglicher Vereinbarung nur ausserordentlich gekündigt werden. Ein hierfür erforderlicher wichtiger Grund kann auch in der Nichterbringung der vereinbarten Kaution liegen.

Die Kündigung muss jedoch nach § 314 III BGB in angemessener Frist ausgesprochen werden. Nach Ansicht des OLG Koblenz ist diese Frist nicht mehr gewährt, wenn seit der Kenntnis von der Nichtreits 10 Monate vergangen sind.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 03.06.2011 Az. 2 U 793/10

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