Der Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH bedarf genauso wenig der Schriftform wie andere Arbeitsverträge. Wird ein Geschäftsführer neu berufen, ohne dass ein schriftlicher Vertrag fixiert wird, besteht der ursprüngliche Anstellungsvertrag fort.

Dieser Anstellungsvertrag endet nicht durch die Abberufung, sondern muss unter Wahrung der Schriftform nach § 623 BGB gekündigt werden. Gegen eine solche Kündigung steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.03.2011 Az. 10 AZB 32/10

Previous Post Next Post