Urheberrecht; §§ 69a, 97 UrhG

Das Problem ist bekannt: Die Teilnahme an Filesharing-Tauschbörsen im Internet kann in fremde Urheberrechte an den zur Verfügung gestellten Inhalten führen. Dabei kann den Inhaber des Internetanschlusses, auch wenn er nicht selbst Verbindung zur Tauschbörse aufnimmt, eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung treffen, wenn er nicht bestimmte Vorsorge trifft bzw. die ihn treffenden Prüfpflichten erfüllt.

Das bloße gegenüber den eigenen Kindern im Alter von 10 bis 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, ist dabei nach Auffassung des LG Köln nicht geeignet, die zur Vermeidung der Störerhaftung bestehenden Prüfpflichten zu erfüllen.

LG Köln, Beschl. v. 10.1.2011 - 28 O 421/10

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