Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Zulassungskosten eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden kann.

Als Leitsätze sind festzuhalten, dass die Kosten für die Zulassung eines neu entwickelten Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzgesetz Bestandteil der Herstellungskosten für die Rezeptur des Mittels sind, dass Aufwendungen zur Herstellung eines selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das nicht aktiviert werden darf (§ 5 Abs. 2 EStG), steuerlich sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, und dass daher für einen derartigen Aufwand bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden kann.

BFH-Urteil v. 8.9.2011, IV R 5/09

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