Bei der Berechnung der für Unterhalzszahlungen maßgeblichen "Opfergrenze" sind auch Steuernachzahlungen für Vorjahre abzuziehen.

Kann der Leistende den Unterhalt nur unter Gefährdung seines eigenen Lebensunterhalts aufbringen, ist er nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet und kann die Aufwendungen deshalb insoweit nicht abziehen, da keine Zwangsläufigkeit im Sinne des EStG vorliegt.

Um die jeweilige Leistungsfähigkeit zu beurteilen, zog das Finanzgericht auch Steuernachzahlungen für vorangegangene Steuerjahre ab, die im jeweiligen Jahr der Unterhaltszahlung geleistet werden.

Sächsisches FG, Urteil v. 20.4.2011, 2 K 1565/10

Previous Post Next Post