Der Arzt muss bei der Behandlung gesicherte medizinische Erkenntnisse berücksichtigen, um nicht dem Vorwurf einer grob fehlerhaften Behandlung ausgesetzt zu sein.

Diese medizinischen Erkenntnisse werden nicht nur durch entsprechende Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige Handlungsanweisungen konkretisiert, sondern beinhalten auch elementare medizinische Grundregeln, die im betreffenden Fahcbereich geradezu vorausgesetzt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011, Az. VI ZR 55/09

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