Der Europäische Gerichtshof hat entscheiden, dass Langzeitarbeitslose nicht grenzenlos Urlaub ansammlen können.

Der Urlaub habe einen Erholungszweck, der bei einer zeitlich grenzenlosen Übertragbarkeit nicht mehr gewährleistet sei. Im konkreten Fall war zu entscheiden, ob der Urlaub eines Dauerkranken nach einer tariflichen Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfalle. Der EuGH hat die Regelung nicht beanstandet.

EuGH, Urteil v. 22.10.2011 - Az. C-214/10

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