Der Bundesgerichtshof hat die Haftungsmasstäbe für Kartenmissbräuche konkretisiert: Grundsätzlich treffe zwar den Bankkunden eine Beweislast für das Vorliegen eines Mißbrauchs, wenn mit seiner Bankkarte und der korrekten PIN Geld am Automaten abgehoben werde.

Wenn jedoch die Abhebung mit einer gefälschten Karte (etwa durch sog. Skimming) erfolge, gelte diese Beweislastverteilung nicht, da insoweit ein atypischer Geschehensablauf vorliege.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.11.2011 - Az. XI ZR 370/10

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