§ 7 Abs. 1 PAngV verpflichtet Gaststätten und ähnliche Betriebe, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, zur Angabe der Preise in Preisverzeichnissen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist zudem neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind.

An vier Standorten einer Schnellrestaurantkette, in denen keine Bedienung an den Tischen stattfindet, waren keine Preisverzeichnisse mit den wesentlichen in den Schnellrestaurants angebotenen Getränken angebracht.

Nach Auffassung des LG Hamburg sind Schnellrestaurants keine Gaststätten im Sinn von § 7 Abs. 1 PAngV, sondern nur ähnliche Betriebe. Für ähnliche Betriebe gelte die Aushangpflicht gemäß § 7 Abs. 2 PAngV aber nicht.

LG Hamburg Urt. v. 15. 3. 2011 - 31 O 312/10

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