Im modernen Fernabsatzverkehr ist häufig zu beobachten, dass Käufer eine Bewertung des Verkäufers in Meinungsportale einstellen können, die für weitere Kaufinteressenten einsehbar sind. Ein Verkäufer dürfte dabei regelmäßig an lobenden Äußerungen interessiert sein.

Nach Auffassung des OLG Hamm stellt allerdings die Gewährung von Rabatt für die Einstellung einer Bewertung in ein Meinungsportal ein unzulässiges "Erkaufen" einer lobenden Äußerung dar.

OLG Hamm Urt. v. 23.11.2011 - 4 U 136/10

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