Jeder Schuldner muss für Rechtsirrtümer einstehen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der Rechtssprechung strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten, wobei ihn das Risiko trifft, die Rechtslage zu verkennen.

Nach neuerer Rechtssprechung des BGH verletzen organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, also Geschäftsführer oder Vorstände, ihre Pflichten bereits, wenn Sie bei einer für fachkundig gehaltenen Person schlicht anfragen. Sie müssen sich von fachlich qualifizierten Berufsträgern schriftlich beraten lassen und die erteilte Rechtsauskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterziehen. Eine mündliche Beratung reicht nach Auffassung des BGH nicht aus.

Bundesgerichtshof Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09

Previous Post Next Post