Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass eine nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer dann eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 InsO darstellt, wenn das Fahrzeug, für dessen Haltung die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist.

BFH, Urteil v. 8.9.2011, II R 54/10

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