Die umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung für gemischt-genutzte Gegenstände ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31. Mai des Folgejahres zu treffen. Dies gilt auch bei einem gestreckten Herstellungsvorgang.

Der Unternehmer begann im Sommer 2007 mit der Errichtung eines im Januar 2008 fertig gestellten Einfamilienhauses, das er zu rund 20 % unternehmerisch nutzte.

Den Vorsteuerabzug machte er erstmalig im Juni 2008 durch berichtigte USt-Voranmeldungen geltend. Im Juli 2009 reichte er die USt-Jahreserklärung für 2007 ein.

Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist dadurch nicht wirksam erfolgt.

BFH v. 7.7.2011 - V R 21/10

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