Liegt ein einheitlicher Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage vor, ist eine Teilkündigung der Garage unzulässig.

Anders liegen die Dinge, wenn neben dem schriftlichen Mietvertrag ein separater Vertrag über die Garage vorliegt. In diesem Fall spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der Verträge, welche nur aufgrund besonderer Umstände widerlegt werden kann.

BGH, Urteil v. 12.10.2011 - Az. VIII ZR 251/10

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